Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
I. Hintergrund
1
Die Kommunikationsfreiheiten sind für eine freiheitlich demokratische Grundordnung von konstitutiver Bedeutung (BVerfGE 7, 198 (208)). Der Gewährleistungsumfang von Art. 11 entspricht mindestens dem von Art. 10 EMRK (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Der Schutz der Medien entspricht ihrer herausragenden Bedeutung als Wächter (public watchdog) die Öffentlichkeit über Probleme und Fehlentwicklungen in Politik und Gesellschaft hinzuweisen (vertiefter Stern in Tettinger/Stern, Art. 11 Rn. 30).