Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Art. 11
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Hoffmann-Riem, Kohärenz der Anwendung europäischer und nationaler Grundrechte, EuGRZ 2002, 473: Hoffmeister, Art. 10 in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1994-1999, EuGRZ 2000 358; Schmitz, Die EU-Grundrechtecharta aus grundrechtsdogmatischer und grundrechtstheoretischer Sicht, JZ 2001, 833