Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Recht auf Wehrdienstverweigerung, Abs. 2
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
III. Recht auf Wehrdienstverweigerung, Abs. 2
1. Schutzbereich
8
Persönlich umfasst der Schutzbereich natürliche Personen (Jarass, § 15 Rn. 25).
Unter Wehrdienst wird jeder militärische Dienst zu verstehen sein, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen steht. Weiterhin muss die Verweigerung aus Gewissensgründen geschehen (zum deutschen Recht Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 4 Rn. 53).
2. Eingriff
9
Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt bei einer Verpflichtung zum Wehrdienst vor. Weiterhin ist ein Eingriff bei schweren Nachteilen aufgrund einer Wehrdienstverweigerung anzunehme...