Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Abs. 1
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
II. Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit, Abs. 1
1. Schutzbereich
2
Der persönliche Schutzbereich wird jeder Person zuerkannt und umfasst somit alle natürlichen Personen. Weiterhin wird die kollektive Religionsfreiheit verbürgt, so dass sich juristische Personen und Personenvereinigungen, insbes. die Kirchen, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 10 Abs. 1 berufen können (Waldhoff in Callies/Ruffert, Art. 10 Rn.7). Die Gedanken und Gewissenfreiheit hingegen ist auf natürliche Personen beschränkt (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 10 Rn. 15).
3
Der Begriff der Gedankenf...