Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
I. Hintergrund
1
Der Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist für eine freie Gesellschaft von besonderer Bedeutung und stellt ein fundamentales Menschenrecht dar. Der Gewährleistungsumfang von Art. 10 Abs. 1 entspricht dem von Art. 9 EMRK (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff., , Y, Rn. 56). Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen aus Art. 10 Abs. 2 findet hingegen keine Entsprechung in der EMRK.