Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 10 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2)
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
Art. 10
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Hoffschulte, Christliches Menschenbild und Gottesbezug in der Verfassung der europäischen Union, 2004; Waldhoff, Kirchliche Selbstbestimmung und Europarecht, JZ 2003, 978