Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 9
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
5
Ein Eingriff liegt vor, wenn die Eheschließungs- oder Familiengründungsfreiheit beeinträchtigt wird, indem diese verhindert, erschwert oder faktisch unmöglich gemacht wird (Schorkopf in Ehlers, § 16.1 Rn. 58).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
6
Die Rechtfertigung des Eingriffs richtet sich, soweit sich der Gewährleistungsumfang von Art. 9 mit Art. 12, überschneidet nach Art. 52 Abs. 2 S. 1. Ist dies nicht der Fall, gelten die allgemeinen Schrankenregelungen des Art. 52 Abs. 1. Der Eingriff muss den Gesetzesvorbehalt und den Wesensgehalt des Grundrechtes beachten sowie verhältnismäßig sein (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 9 Rn.17).