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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 9

Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

II. Schutzbereich

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Persönlich umfasst der Schutzbereich alle natürlichen Personen. Entsprechend Art. 12 EMRK wird man jedoch von einem „heiratsfähigen Alter“ ausgehen müssen. (Rengeling/Szczekalla, § 16 Rn.672).

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Unter Ehe versteht der EuGH zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (EuGH, C-249/96, Lisa Jacqueline Grant, Slg. 1998, I-621, Rn. 32), wenngleich dies die Möglichkeiten der MS, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu regeln, nicht tangiert (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Geschützt wird das Recht die Ehe einzugehen. Die Eheschließung als solche wird damit geschützt und beinhaltet die Freiheit des Entschlusses, die Partnerwahl, sowie den Zeitpunkt der Eheschließung. Negativ wird die Freiheit geschützt die Ehe nicht einzugehen (Johlen in Tettinger/Stern, Art. 9, Rn. 13). Ein Recht auf Scheidung folgt aus Art. 9 nicht (EGMR, F. gegen die Schweiz in EuGRZ 1993, 130 Rn. 38).

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