Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 9
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
I. Hintergrund
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Art. 9 stütz sich auf Art. 12 EMRK, wurde jedoch sprachlich modernisiert (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Der Gewährleistungsumfang weicht jedoch von dem von Art. 12 EMRK ab und lässt den MS Gestaltungsräume, sodass von einem eigenständigem EU- Grundrecht gesprochen werden kann (Schorkopf inEhlers, § 16.1 Rn. 54).
Ehe und Familie beruhen auf den Verfassungstraditionen der MS und gehören zu den „tradierten Rechtsinstituten, die zu den zentralen europäischen Kulturwerten gehören, bei denen christliche Wurzeln nicht ausgeblendet werden dürfen“ (Tettinger/Geerlings in EuR 2005, 424).