Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 9 – Recht, eine Ehe einzugehen und eine Famiie zu gründen
Artikel 9
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Kommentar Artikel 9
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Tettinger/Geerlings, Ehe und Familie in der europäischen Grundrechtsordnung, EuR 2005, 419; Wolf, Ehe und Familie in Europa, EuR 2005, 721