Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Datenschutzbeauftragter, Abs. 3

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

(1)

Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)

Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

IV. Datenschutzbeauftragter, Abs. 3

8

Art. 8 Abs. 3 fordert eine unabhängige Stelle zur Überwachung von Art. 8. Diese Funktion erfüllt als unabhängige Kontrollbehörde der Europäische Datenschutzbeauftragte. Weiterhin verfügt jede Behörde und jedes Organ der EU ebenfalls über einen Datenschutzbeauftragten (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 8 Rn. 24).

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