Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Auskunftsrecht, Abs. 2 Satz 2
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
III. Auskunftsrecht, Abs. 2 Satz 2
1. Auskunftsrecht
6
Art. 8 Abs. 2 S. 2 gibt betroffenen Personen ein Recht, Auskunft über ihre erhobenen Daten zu erhalten. Sekundärrechtlich ist dieses Recht in Art. 12 RL 95/46/EG formuliert, dessen Regelungen auf Art. 8 Abs. 2 S. 2 zu übertragen sind (Tettinger in Tettinger/Stern, Art. 8, Rn. 59).
2. Berichtigungsanspruch
7
Art. 8 Abs. 2 S. 2 gibt Personen einen Anspruch, die sie betreffenden Daten zu berichtigen. Sekundärrechtlich ist dies durch Art. 14 ff VO Nr. 45/2001 geregelt. Art. 14 VO Nr. 45/2001 beinhaltet das Recht unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen. U...