Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Schutz personenbezogener Daten, Abs. 1, 2 Satz1
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
II. Schutz personenbezogener Daten, Abs. 1, 2
1. Schutzbereich
2
Der persönliche Schutzbereich von Art. 8 schützt zunächst „jede Person“ und damit alle natürlichen Personen. Umstritten dagegen ist die Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich von Art. 8. (dafür: Kingreen in Callies/Ruffert, Art. 8 Rn.12; dagegen: Jarass § 13, Rn. 7). Zumindest für den Bereich der elektronischen Kommunikation wird man eine Einbeziehung bejahen können (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 8 Rn. 18).
3
Personenbezogene Daten sind bezugnehmend auf Art. 2 a RL 95/46/EG, „alle Informationen über eine bes...