Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
I. Hintergrund
1
Der Schutz personenbezogener Daten steht in einem engen Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK und wird durch europäisches Sekundärrecht, insbesondere die RL 95/46/EG, sowie die VO (EG) Nr. 45/2001 weiter konkretisiert, zudem noch durch die Art. 16 AEUV und Art. 39 EUV ergänzt (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Das Auskunftsrecht, das in Art. 12 ff. RL 95/46/EG bereits normiert ist, findet durch Art. 8 Abs. 2 S. 2 seine grundrechtliche Verankerung. Ein Berichtigungsanspruch ist bereits in Art. 14 ff. VO (EG) Nr. 45/2001 geregelt.