Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 8 – Schutz personenbezogener Daten
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Kommentar Artikel 8
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Brühann, Mindeststandards oder Vollharmonisierung des Datenschutzes in der EG, EuZW 2009, 639; Kloepfer/Neun, Rechtsfragen der europäischen Informationsgesellschaft, EuR 2000,513; Mähring, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im europäischen Gemeinschaftsrecht, EuR 1991, 369