Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
7
Ein Eingriff liegt in jeder Verkürzung des Schutzbereichs. Dies kann durch aktives Tun, als auch durch Unterlassen geschehen. Umfasst werden faktische Einwirkungen, gesetzliche Regelungen, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Unterlassungspflicht oder die Nichterfüllung einer Schutzpflicht (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 7 Rn.17).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
8
Für eine Rechtfertigung des Eingriffs gilt zunächst Art. 52. Über Art. 52 Abs. 3 werden die Schranken des Art. 8 EMRK auf Art. 7 übertragen (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Der EuGH wendet diese dahingehend an, dass er innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Schranken des Art. 8 EMRK anwendet.
Dafür bedarf es einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage; die Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK stellen dabei legitime Ziele dar. Sie müssen weiterhin geeignet und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen sein, wobei den Behörden der MS au...