Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
II. Schutzbereich
2
Der persönliche Schutzbereich von Art. 7 schützt „jede Person“ und damit alle natürlichen Personen. Juristische Personen sind Grundrechtsträger soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Eine Betrachtung des Einzelfalls ist vorzunehmen, wenngleich die Schutzgüter der Wohnung und der Kommunikation eher betroffen sein werden als des Privat- und Familienlebens (Kingreen in Callies/Ruffert, Art. 7 Rn.11; Jarass, § 11 Rn. 10, 23, 35, 45; Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 7 Rn.25).
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Die Achtung des Privatlebens umfasst die Identität und Entwicklung der Person, sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu pflegen (EGMR, NJW 2003, 2145 Rn. 29). Weiterhin begründet wird ein Abwehranspruch gegen die staatliche Erforschung der Privatsphäre. Geschützt wird die freie Gestaltung der eigenen Lebensführung vor staatlichen Einwirkungen, sowie das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper, seine physische, sowie psychische Integrität, sowie seine sexuel...