Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
I. Hintergrund
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Art. 7 ist Art. 8 EMRK fast wortgleich nachgebildet und entspricht dessen Gewährleistungsumfang (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Geschützt werden die Schutzgüter des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung, sowie der Kommunikation.