Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
5
Ein Eingriff liegt in jeder Verkürzung des Schutzbereichs. Dieser liegt vor, wenn ein Grundrechtsadressat eine Freiheitsentziehung durchführt oder anordnet (Jarass, § 11 Rn. 9).
Eine Freiheitsentziehung liegt bei Unterbringung einer Person an einen räumlich begrenzten Ort für eine nicht unerhebliche Zeit vor (Grabenwarter, § 21 Rn. 5). Eine freiwillige Einwilligung schließt eine Beeinträchtigung aus. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Dauer oder die Durchführung von Freiheitsentziehungen haben können, können ebenfalls einen Eingriff darstellen (Jarass, § 11 Rn. 9).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
6
Für eine Rechtfertigung des Eingriffs gilt zunächst Art. 52. Über Art. 52 Abs. 3 werden die Schranken des Art. 5 EMRK auf Art. 6 übertragen (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Durch ihre Spezialität verdrängen sie die allgemeinen Schranken des Art. 52 Abs. 1.
Nach Art. 5 Abs. 1, Satz 2 EMRK müssen für die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung zwei Voraussetzungen...