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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

Artikel 6

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

1. Eingriff

5

Ein Eingriff liegt in jeder Verkürzung des Schutzbereichs. Dieser liegt vor, wenn ein Grundrechtsadressat eine Freiheitsentziehung durchführt oder anordnet (Jarass, § 11 Rn. 9).

Eine Freiheitsentziehung liegt bei Unterbringung einer Person an einen räumlich begrenzten Ort für eine nicht unerhebliche Zeit vor (Grabenwarter, § 21 Rn. 5). Eine freiwillige Einwilligung schließt eine Beeinträchtigung aus. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Dauer oder die Durchführung von Freiheitsentziehungen haben können, können ebenfalls einen Eingriff darstellen (Jarass, § 11 Rn. 9).

2. Rechtfertigung des Eingriffs

6

Für eine Rechtfertigung des Eingriffs gilt zunächst Art. 52. Über Art. 52 Abs. 3 werden die Schranken des Art. 5 EMRK auf Art. 6 übertragen (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Durch ihre Spezialität verdrängen sie die allgemeinen Schranken des Art. 52 Abs. 1.

Nach Art. 5 Abs. 1, Satz 2 EMRK müssen für die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung zwei Voraussetzungen...

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