Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
II. Schutzbereich
2
Art. 6 ist ein Menschenrecht und umfasst damit jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit, ihrem Alter oder ihrer Staatszugehörigkeit. Auf juristische Personen ist es hingegen nicht anwendbar (Callies in Callies/Ruffert, Art. 6 Rn. 4).
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Der Begriff der Freiheit ist eng auszulegen und umfasst lediglich die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, die einen Schutz vor willkürlicher Festnahme und Haft bietet. Weder ein Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, noch ein Recht auf Allgemeine Handlungsfreiheit fallen darunter. Nicht mitumfasst werden lediglich Freiheitsbeschränkungen (Tettinger in Tettinger/Stern Art. 6, Rn.12; Callies in Callies/Ruffert, Art. 6 Rn. 5; EGMR, (Guzzardi) in EuGRZ 1983, 633 (638); EGMR, (Amur/Frankreich) in EuGRZ 1996, 577 (585)).
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Dem Begriff der Sicherheit kommt vor dem Hintergrund einer engen Anlehnung an Art. 5 EMRK keine eigene Bedeutung zu und ist im Wesentlichen mit dem Begriff der Freiheit gleichbedeutend (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 6 Rn. 12).