Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Hintergrund
Artikel 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
I. Hintergrund
1
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit wird als „habeas-corpus“ Grundrecht bezeichnet und entspricht vom Gewährleistungsumfang den Rechten, die von Art. 5 EMRK garantiert sind (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).
Es bindet die Grundrechtsadressaten des Art. 51. Privatpersonen werden durch Art. 6 nicht gebunden, können jedoch zur Umsetzung einer Schutzpflicht verpflichtet werden (Jarass, § 11 Rn. 3). Besondere Bedeutung kommt Art. 6 bei der Freiheitsentziehung im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zu, wo er einen Mindeststandard für die Legislative darstellt (Callies in Callies/Ruffert, Art. 6 Rn.9).
Der selbständige, verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch aus Art. 5 EMRK soll ebenfalls anwendbar sein (Rengeling/Szczekalla, § 15 Rn.651).