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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 6

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

I. Hintergrund

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Das Recht auf Freiheit und Sicherheit wird als „habeas-corpus“ Grundrecht bezeichnet und entspricht vom Gewährleistungsumfang den Rechten, die von Art. 5 EMRK garantiert sind (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).

Es bindet die Grundrechtsadressaten des Art. 51. Privatpersonen werden durch Art. 6 nicht gebunden, können jedoch zur Umsetzung einer Schutzpflicht verpflichtet werden (Jarass, § 11 Rn. 3). Besondere Bedeutung kommt Art. 6 bei der Freiheitsentziehung im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zu, wo er einen Mindeststandard für die Legislative darstellt (Callies in Callies/Ruffert, Art. 6 Rn.9).

Der selbständige, verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch aus Art. 5 EMRK soll ebenfalls anwendbar sein (Rengeling/Szczekalla, § 15 Rn.651).

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