Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 6 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Art. 6
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Callies, Gewährleistung von Freiheit und Sicherheit im Lichte unterschiedlicher Staats- und Verfassungsverständnisse, DVBL 2003, 1096; Di Fabio, Sicherheit in Freiheit, NJW 2008, 421; Trechsel, Die Garantie der persönlichen Freiheit in der Straßburger Rechtsprechung, EuGRZ 1980, 514