Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Abs. 3
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
IV. Abs. 3
1. Eingriff in den Schutzbereich
8
Die ursprüngliche Form des Menschenhandels bestand im Handel mit Sklaven. Auch in der heutigen Zeit hat dieses Thema Aktualität. Es gilt die modernen Formen des Menschenhandels zu bekämpfen. Eine solche liegt typischerweise dann vor, wenn ein Mensch aus einem Land nach Europa gelockt wird, ihm die notwendigen Aufenthaltspapiere vorenthalten werden und er damit in eine ausweglose Situation der Abhängigkeit gebracht wird, was es den „Arbeitgebern“ ermöglicht sie für sich arbeiten zu lassen oder gegen Entgelt weiterzugeben (Frenz, Kapitel 6 § 5, Rn. 1051). Im Europol-Abkommen, auf welches in den Erläuterungen zu Art. 5 verwiesen wird, findet sich folgende Definition: „Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutun...