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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Abs. 2

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)

Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)

Menschenhandel ist verboten.

III. Abs. 2

1. Schutzbereich

6

Eine Definition des Begriffs der Zwangsarbeit kann dem Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 entnommen werden. Gem. Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens ist Zwangsarbeit „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“. Es sind die Ausnahmen der EMRK zu machen, so dass „a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder da...

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