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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Abs. 1

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)

Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)

Menschenhandel ist verboten.

II. Abs. 1

1. Eingriff in den Schutzbereich

3

Sklaverei beschreibt gem. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Sklaverei vom den „Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden“. Nicht jede Art der ökonomischen Ausbeutung ist pauschal unter den Begriff der Sklaverei zu fassen. Vielmehr sind darüber hinaus eine auf Gewalt basierende Kontrolle über den Menschen sowie eine Beraubung der Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen erforderlich (Bales, S. 23).

Der Begriff der Leibeigenschaft ist weiter zu verstehen und umfasst laut Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken den „Zustand oder (die) Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Perso...

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