Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
I. Hintergrund
1
Mit der Aufnahme des Verbotes der Sklaverei und Zwangsarbeit in die Charta schaffte der Konvent eine moderne Regelung zum Schutz eines der ältesten Grundrechte, um auch den modernen Formen der Ausbeutung von Menschen Einhalt zu gebieten. Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 enthaltenen Rechte entsprechen Art. 4 Abs. 1 und 2 der EMRK. Aufgrund der Transferklausel des Art. 52 Abs. 3 sind die Rechte vom Inhalt und Umfang her identisch mit denen der EMRK.
2
Es ist kaum vorstellbar, dass ein MS der EU eine der in Art. 5 verbotenen Handlungen vornimmt. Vielmehr ist denkbar, dass sie von Privatpersonen vorgenommen werden. Diese sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist auch für diesen Bereich abzulehnen.
Aus diesem Grund erlangt bei Art. 5 vor allem die Schutzpflichtdimension Relevanz. Die Regelungen enthalten mithin den Gesetzgebungsauftrag an die Union und die MS, wirksame gesetzliche Vorkehrungen gegen die genannten V...