Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 5 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
Art. 5
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Bales, Disposable People, London, 2004; Frenz, Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit nach dem Urteil Siliadin, NZA 2007, 734 ff; Renzikowski, Die Reform der Straftatbestände gegen Menschenhandel, JZ 2005, 879 ff.