Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

GRCh Kommentar Artikel 5 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)

Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)

Menschenhandel ist verboten.

Art. 5

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