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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Gehalt

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

II. Gehalt

1. Schutzbereich

3

Art. 4 stellt ein einheitliches Grundrecht dar und enthält damit ein subjektives Recht des Einzelnen. Er weist einen sehr engen Bezug zur Menschenwürde auf. Die Regelung enthält ein Abwehrrecht und entfaltet zudem eine Schutzdimension.

4

Folter meint jede Handlung, durch die einem Menschen vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um den Willen des Opfers oder eines Dritten zu beeinflussen (Schorkopf in Ehlers, § 15 Abs. 3 S. 1, Rn. 32). Es lassen sich drei entscheidende Kriterien herausfiltern: Zum einen muss eine hohe Intensität des Maßes an zugefügtem Leid gegeben sein. Andererseits muss auf Seiten des Folternden eine Absicht vorliegen und er muss mit der Folter einen Zweck verfolgen.

Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegt dann vor, wenn einem Menschen durch eine Handlung, die der öffentlichen Gewalt zuzurechnen ist, erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (B...

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