Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 4 – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Artikel 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4
Literatur: : s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Adam, Gefahrabwendungsfolter und Menschenwürde im Lichte des Unabwägbarkeitsdogmas des Artikel 1 Absatz 1 GG, Frankfurt am Main, 2008; Wittreck, Menschenwürde und Folterverbot, Zum Dogma von der ausnahmslosen Unabwägbarkeit des Art. 1 Abs. 1 GG, DöV 2003, 873