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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Abs. 2

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit

(1)

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)

Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,

  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

III. Abs. 2

7

Die nicht abschließende Auflistung der vier Vorgaben zur Biologie und Medizin des Art. 3 Abs. 2 entstammen der Bioethikkonvention (Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin vom , SEV Nr. 164). Den Erl. des Präsidiums ist zu entnehmen, dass es sich um Grundsätze i.S.d. Art. 51 Abs. 1 S. 2, Art. 52 Abs. 5 handelt und die Justiziabilität entsprechend eingeschränkt ist.

8

Die in Art. 3 Abs. 2 lit. b-d aufgelisteten Verbote gelten absolut. Einschränkungen darf es aufgrund der Nähe zur Menschenwürde nicht geben. Vo...

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