Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Abs. 1
Artikel 3
Recht auf Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2)
Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
II. Gehalt
1. Schutzbereich
2
Art. 3 ist als Menschenrecht konzipiert, so dass Grundrechtsträger alle natürlichen Personen, nicht jedoch juristische Personen sind, und sich jeder Mensch unabhängig von seiner Nationalität und geistigen und körperlichen Fähigkeiten auf das Recht berufen kann. Im Rahmen von Art. 3 stellt sich - wie auch bzgl. Art. 1 und 2 - die Frage nach dem zeitlichen Rahmen des Schutzes. Problematisch ist die Frage nach dem Beginn. Dem EuGH wird die schwer lösbare Aufgabe zukommen, sich für oder gegen eine Einbeziehung des ungeborenen Lebens in den Schutzbereich zu entscheiden. Es ist zu er...