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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit

(1)

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)

Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,

  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

I. Hintergrund

1

Art. 3 beinhaltet eine moderne Regelung zum Schutze der körperlichen Integrität, die auf die neu entstandenen und entstehenden Gefährdungslagen durch die biomedizinische Forschung und Wissenschaft eingeht. Die in einem Minimalkonsens eingeführten Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 stellen auf Unionsebene ein Novum dar, zumal inhaltlich vergleichbare Regelungen in keiner mitgliedsstaatlichen Verfassung zu finden sind.

Auch die EMRK enthält kein Art. 3 vergleichbares Grundrecht. Auf europäischer Ebene schließt das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf di...

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