Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GRCh Kommentar Artikel 3 – Recht auf Unversehrtheit
Artikel 3
Recht auf Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2)
Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Art. 3
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Fechner, Menschenwürde und generative Forschung und Technik, JA 1986, 653; Frahm/Gebauer, Patent auf Leben? Der Luxemburger Gerichtshof und die Biopatentrichtlinie, EuR 2002, 78; Kloepfer, Humangenetik als Verfassungsfrage, JZ 2002, 417