Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verbot der Todesstrafe
Artikel 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
III. Verbot der Todesstrafe
7
Die Regelung des Art. 2 Abs. 2 ist spezieller als die des Abs. 1. Sie geht komplett in der Statuierung des Lebensrechts auf, regelt jedoch eine bestimmte Gefährdungslage, nämlich das hoheitliche Töten als Sanktion für das Begehen einer bestimmten Straftat.
In der EMRK war im Gegensatz zur Charta die Todesstrafe zunächst ausdrücklich als Ausnahme zum Recht auf Leben vorgesehen. Art. 2 Abs. 1 EMRK lautet: „Das Recht jedes Mensch auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.“ Durch Protokoll Nr. 6 ist die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft worden. Es wurde von allen MS außer Russland ratifiziert. Protokoll Nr. 13 vom sieht die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, also auch zu Kriegszeiten, vor. In den meisten Staaten ist es in Kraft getreten. Der überwiegende Teil der MS hat sich demnach zu einer vollständigen...