Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Recht auf Leben
Artikel 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
II. Recht auf Leben
1. Schutzbereich
2
Das Recht auf Leben schützt die physische Existenz des Menschen. Es umfasst einerseits den Schutz der Integrität des menschlichen Lebens und andererseits die Schaffung der Voraussetzungen unter denen die Integrität erhalten bleibt (Schorkopf in Ehlers, § 15 II 1, Rn. 18; Höfling/Rixen in Heselhaus/Nowak, § 10 II, Rn. 5; Höfling in Tettinger/Stern, Art. 2, Rn. 31). Den Erläuterungen zur Charta zu Art. 2 ist zu entnehmen, dass Art. 2 Abs. 1 auf Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK beruht, das besagt, dass „das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt“ wird. Der EGMR hat sich bereits mehrfach mit dem Recht auf Leben befasst.
3
Grundrechtsträger ist dem Wortlaut nach jeder Mensch. Geschützt sind mithin nur natürliche Personen. Juristische Personen können sich nicht auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 berufen. Problematisch sind die Fragen nach dem Beginn und nach dem Ende des Schutzes durch das Recht auf Leben.
Weder die Charta noch einer der europäischen Gerichtshöfe hat die Problematik um die Behandlung von Embryonen bisher ...