Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Einleitung
Artikel 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
I. Einleitung
1
Dem Recht auf Leben kommt - wie auch der Menschenwürde - eine besondere Stellung im Grundrechtssystem zu. Ohne Lebensschutz kann es ggf. keine Grundrechtsträger geben, denen andere Grundrechte zugute kommen können. Ihm wird zugesprochen, Voraussetzung für jeglichen anderen Grundrechtsschutz zu sein. Es wird daher als „Zentrum des grundrechtlichen Schutzsystems“ bezeichnet (Borowsky in Meyer, Art. 2, Rn. 27). Das in Art. 2 enthaltene Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe sind bisher noch nicht in der Rspr. des EuGH relevant geworden. Die Ursache hierfür ist darin zu sehen, dass bisher noch keine in den Schutzbereich fallenden Sachverhalte auf Unionsebene aufgekommen sind, die in die Zuständigkeit des EuGH gefallen wären (Schorkopf in Ehlers, § 15 Abs. 2 S. 1, Rn. 17). Im Grundrechtssystem der EU stellt das Recht auf Leben somit ein junges Grundrecht dar, welches erst durch die Aufnahme in die Charta gesicherter Bestandteil dieses Systems wurde.