Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 2
Recht auf Leben
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Kommentar Artikel 2
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Fassbender, Lebensschutz am Lebensende und Europäische Menschenrechtskonvention, Jura 2004, 115; Kersten, Das Klonen von Menschen, 2004; Mahler, Besteht ein Anspruch auf Tod nach der Europäischen Menschenrechtskonvention? – Der Fall Pretty -, ZfL 2003, 17; Schmidt, Der Schutz der Menschenwürde als „Fundament“ der EU-Grundrechtscharta unter besonderer Berücksichtigung der Rechte auf Leben und Unversehrtheit, ZEuS 2002, 631.