Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Einschränkbarkeit
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
IV. Einschränkbarkeit
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Wie aus dem Wortlaut von Art. 1 unmissverständlich hervorgeht, darf die Menschenwürde nicht eingeschränkt werden. Eingriffe können mithin nicht gerechtfertigt werden (Höfling in Tettinger/Stern, Art. 1 Rn. 30; Jarass, Art. 1 Rn. 12). Die allgemeine Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 2 ist insoweit teleologisch zu reduzieren (Borowsky in Meyer/Bernsdorff, Art. 1, Rn. 40). Dies geht auch aus den Erläuterungen zu Art. 1 hervor, wo es heißt, „dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen…“.