Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Schutzbereich
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
III. Schutzbereich
8
Die Menschenwürde grenzt den Menschen als Subjekt von den Objekten ab und verbietet eine Behandlung als solches ausnahmslos.
Bezeichnungen der Menschenwürde als „Oberbegriff aller Grundrechte“, „Grundwert“ und als „Fundament aller der Person inhärenten Rechte“ (Bernsdorff/Borowsky, S. 134, 142 ff.) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung von Art. 1 GRCh unter den fundamentalen Rechten das Fundamentalste vor Augen hatte. Folglich geht es um den Schutz vor massiven Menschenrechtsverletzungen (Rixen in Heselhaus/Nowak, § 9, S. 348). Eine genauere Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 1 bereitet Schwierigkeiten. Es gibt bisher keine zufriedenstelle Definition des Begriffs der Würde. Auch in Zukunft kann es eine solche nicht geben. Die Menschenwürde unterscheidet sich von den anderen Grundrechten dadurch, dass sie keinen konkreten Lebensbereich beschreibt, wie beispielsweise den Bereich des Berufs oder den der Kunst, sondern über allem schwebend den Menschen in sämtlichen Lebenssituationen anhaftet. Ein positiver Definitionsansat...