Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Dimensionen des Würdeschutzes
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
II. Dimensionen des Würdeschutzes
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Art. 1 hat eine objektiv-rechtliche und eine subjektiv-rechtliche Schutzdimension.
Die objektiv-rechtliche Dimension spiegelt den Grundsatzcharakter der Menschenwürde wieder. Wie in den Erl. der Charta festgestellt wird, ist sie „nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern bildet das eigentliche Fundament der Grundrechte“ (Erl. zu Art. 1). Als Fundamentalnorm der EU hat diese bei all ihrem Handeln die Würde des Menschen zu achten. Die Würde dient folglich als Auslegungshilfe. Besondere Bedeutung kommt ihr dabei für den Bereich der Grundrechte und Grundsätze zu, die sich im 1. Titel der Charta befinden. Bereits die Überschrift dieses Titels –„Würde des Menschen“ - lässt die Nähe dieser Regelungen zur Würde erkennen, so dass ihr Einfluss in diesem Bereich sehr hoch einzustufen ist. Bezüglich der anderen Regelungen der Charta gilt, dass der Einfluss der Würde je nach Verbindung des Rechts zu Menschenwürde stärker oder weniger stark ist (Frenz, S. 267).
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Bereits der Wortlaut von Art. 1 lässt die aus der Würdegarantie erwa...