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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 357 (Ratifizierung und Inkrafttreten)

Artikel 357

(ex-Artikel 313 EGV)

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 313 EGV

Kommentar Art. 357

1

S. zunächst die Erl. zu Art. 54 EUV.

2

Der EWGV ist am in Kraft getreten, nachdem die letzten Ratifizierungsurkunden am hinterlegt worden waren. Voraussetzung für das Inkrafttreten des EWGV war die Ratifizierung des Vertrages durch alle Gründerstaaten. Damit war sichergestellt, dass die EWG entweder aus allen sechs Gründungsstaaten besteht oder gar nicht zustande kommt. Eine solche Koppelung wurde für die später beitretenden MS in deren BeitrittsA nicht mehr vorgesehen, sondern es wurde durch einen Anpassungsmecha...

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