Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Regelungsgehalt
Artikel 39
Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
II. Regelungsgehalt
3
Gem. Art. 39 erlässt (auf Vorschlag des Hohen Vertreters des GASP, ggfs. zusammen mit der KOM) abweichend von Art. 16 Abs. 2 AEUV allein der Rat durch Beschluss Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ sind inhaltsgleich mit denen in Art. 16 AEUV zu verstehen (s. Art. 16 AEUV).
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Der Anwendungsbereich solcher Vorschriften ist allerdings beschränkt auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MS im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des EUV über die GASP fallen, un...