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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Vorbemerkung

Artikel 39

Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

I. Vorbemerkung

1

Das in Art. 8 GRCh und Art. 8 EMRK sowie Art. 16 Abs. 1 AEUV verbürgte Grundrecht jeder Person auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gilt auch für das auswärtige Handeln der EU und der MS, auch im Rahmen der GASP.

2

Neben Art. 16 AEUV wurde neu durch den Vertrag von Lissabon mit Art. 39 eine spezielle Beschlussvorschrift zum Erlass datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Bereich der GASP eingeführt (s. Art. 16 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV).

Die Notwendigkeit für die Schaffung einer zweiten Rechtsgrundlage für Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 16 AEUV durch Art. 39 EUV für die GASP bleibt im Hinblick auf die bereits dort gege...

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