Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 39 (Datenschutz)
Artikel 39
Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Kommentar Art. 39
Literatur: Carrera/Geyer, A Possible Future: The Reform Treaty and justice and home affairs: implications for the common area of freedom, security and justice, in: Guild/Geyer (Hrsg.), Security versus Justice? Police and Judicial Cooperation in the European Union, 2008, 289.