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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Anpassungsverfahren bei Wettbewerbsverfälschungen

Artikel 348

(ex-Artikel 298 EGV)

Werden auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 346 und 347 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verträge angepasst werden können.

In Abweichung von dem in den Artikeln 258 und 259 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 346 und 347 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 298 EGV

II. Anpassungsverfahren bei Wettbewerbsverfälschungen

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Ziel der Konsultation ist die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung. Der KOM kommt daher die Aufgabe zu, die Interessen der EU zu wahren. Der EuGH ist deshalb der Ansicht, dass er den von Drittstaaten erlittenen Schaden – zumindest im Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen – nicht berücksichtigen kann (vgl. EuGH, C‑120/94 R, KOM/Griechenland, Slg. 1994, I‑3037, Rn. 100 ff.).

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