Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 348
(ex-Artikel 298 EGV)
Werden auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 346 und 347 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verträge angepasst werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln 258 und 259 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 346 und 347 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 298 EGV
I. Allgemeines
1
Abs. 1 des Art. 348 sieht ein Administrativverfahren für den Fall vor, dass Maßnahmen gem. Art. 346 oder 347 Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt verursachen. Die KOM muss im Rahmen des Administrativverfahrens prüfen, ob eine Anpassung der staatlichen Maßnahmen des MS an die vertraglichen Vorschriften des AEUV möglich ist (Gilsdorf/Brandtner in Groeben/Schwarze, 2004, Art. 298, Rn. 3 f., Kokott in Streinz, 2003, Art. 298, Rn. 2 f., Wirbel, 1994, 145 f., Call...