Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Verhältnis zu anderen Schutzklauseln

Artikel 347

(ex-Artikel 297 EGV)

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 297 EGV

IV. Verhältnis zu anderen Schutzklauseln

8

Art. 347 steht in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zu spezifischen, in Bezug auf besondere Grundfreiheiten vorgesehenen Schutzklauseln, wie etwa jene der Art. 36, 45, 52 u. 62. Die in Art. 347 vorgesehenen Ermächtigungen sind an bestimmte, enger gefasste Bedingungen geknüpft. Sie erlauben aber gerade im Hinblick auf die von ihnen verfolgten Ziele wesentlich weitergehende Beeinträchtigungen des Binnenmarktes als die besonderen Schutzklauseln.

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