Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verhältnis zu Art. 346
Artikel 347
(ex-Artikel 297 EGV)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 297 EGV
III. Verhältnis zu Art. 346
7
Die in Art. 347 vorgesehenen Ermächtigungstatbestände sind spezifischer als die des Art. 346 und verlangen eine „krisenartige Ausnahmesituation“ (vgl. Toxopeus, RHDI 1996, 187 (195), Kokott in Streinz, 2003, Art. 297, Rn. 4 und Wegener in Calliess/Ruffert, 2011, Art. 346, Rn. 4). Die Maßnahmen, zu denen die MS ermächtigt sind, können hingegen weitergehen und sind im AEUV nicht näher spezifiziert, allerdings dürfen keine dauerhaften Maßnahmen auf Art. 347 gestützt werden (vgl. Kokott in Streinz, 2003, Art. 297, Rn. 5).