Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Auslegung
Artikel 347
(ex-Artikel 297 EGV)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 297 EGV
II. Auslegung
5
Als eine das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigende Bestimmung muss auch diese restriktiv interpretiert werden (s. Art. 346 Rn. 2). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt ferner, dass die MS nur jene Maßnahmen implementieren dürfen, die das Funktionieren des Binnenmarktes am wenigsten stören. Jedenfalls sind nur vorübergehende Maßnahmen und nur für die Dauer der vorübergehenden Störung zulässig. Dauerrecht kann auf Art. 347 nicht gestützt werden.
6
Während Art. 215 die Grundlage für gemeinschaftliche Embargomaßnahmen und Wirtschaftssanktionen darst...