Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Inhalt
Artikel 347
(ex-Artikel 297 EGV)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 297 EGV
I. Inhalt
1
Art. 347 knüpft an 3 objektive Tatbestände an, deren Vorliegen die MS zu besonderen Maßnahmen ermächtigt. Es handelt sich dabei um die folgenden Tatbestände:
(1) Eine schwerwiegende innerstaatliche Störung der öffentlichen Ordnung liegt vor, wenn die verfassungsmäßige Ordnung des MS etwa durch einen bewaffneten Aufstand oder durch bürgerkriegsähnliche Zustände gefährdet ist.
(2) Ein Kriegsfall bzw. eine Kriegsgefahr darstellende internationale Spannung kann auch ohne formelle Kriegserklärung, die nicht immer zumutbar ist, vorliegen. Dieser Tatbestand muss besonders sorg...